Warum Streusalz Beläge, Metall und Grün schädigt, wie Flüssigenteiser vorbeugend eingesetzt werden und was die Räum- und Streupflicht verlangt.
Wer eine Fläche betreibt, auf der Menschen gehen, trägt die Verkehrssicherungspflicht. Bei Glätte heißt das räumen und streuen — und im Schadensfall auch belegen können, dass es geschehen ist. Die Frage ist also nicht, ob gestreut wird, sondern womit.
Natriumchlorid ist billig und wirkt. Der Preis fällt an anderer Stelle an:
In vielen Kommunen ist Streusalz auf Gehwegen zudem eingeschränkt oder untersagt. Ein Blick in die örtliche Straßenreinigungssatzung gehört zur Planung des Winterdienstes.
Ein Flüssigenteiser wird nicht erst gestreut, wenn die Fläche schon vereist ist. Er wird vorher aufgebracht und senkt den Gefrierpunkt auf dem Belag. Es bildet sich gar keine feste Eisschicht, die man später mit Kraft lösen müsste.
Das ist der ganze Trick des professionellen Winterdienstes: Eine Fläche, die nie zufriert, muss nicht enteist werden. Der Materialeinsatz ist dabei geringer als beim nachträglichen Auftauen, und die Fläche ist durchgehend begehbar statt für eine Stunde gesperrt.
Auf Rampen und Laderampen, auf Treppen und Fluchtwegen, in Einfahrten mit Gefälle und überall dort, wo empfindliche Beläge liegen — Naturstein vor dem Eingang, Betonwerkstein, Sichtbeton. Auch in Betrieben mit Grünanlagen unmittelbar an den Verkehrsflächen.
Der Winterdienst ist nur so viel wert wie sein Nachweis. Die Darlegungs- und Beweislast für eine Pflichtverletzung liegt zwar grundsätzlich beim Geschädigten; in der Praxis verlangen die Gerichte vom Verkehrssicherungspflichtigen aber, substanziiert darzulegen, wann und wie geräumt und gestreut wurde. Wer das nicht kann, steht schlecht da. Ein einfaches Streuprotokoll mit Datum, Uhrzeit, Wetterlage, behandelter Fläche und Namenskürzel genügt dafür in der Regel.
Neben dem Enteiser ein Sprühgerät mit gleichmäßigem Strahlbild, damit nicht stellenweise überdosiert wird, und ein Bindemittel für ausgelaufene Betriebsstoffe — in der kalten Jahreszeit häufen sich Leckagen im Hof, und eine ölige Stelle unter Nässe ist gefährlicher als jede Eisfläche.
Das regeln die Kommunen unterschiedlich. In vielen Städten ist Streusalz auf Gehwegen eingeschränkt oder nur bei Eisregen und an Gefahrenstellen zulässig. Maßgeblich ist die örtliche Straßenreinigungs- oder Winterdienstsatzung.
Am wirksamsten vorbeugend, bevor die Fläche vereist — also am Abend vor einer Frostnacht oder vor einsetzendem Niederschlag. Dann bildet sich gar keine feste Eisschicht, die später gelöst werden müsste.
Deutlich weniger als Natriumchlorid, das die Frost-Tau-Wechsel in der Betonrandzone verstärkt und zu Abplatzungen führt. Vollständig ohne Belastung ist kein Auftaumittel; auf jungem Beton im ersten Winter ist grundsätzlich Zurückhaltung geboten.
Eine gesetzliche Formvorschrift gibt es nicht. Die Beweislast für eine Pflichtverletzung liegt beim Geschädigten, doch der Verkehrssicherungspflichtige muss im Prozess substanziiert darlegen, wann und wie er geräumt und gestreut hat. Ein einfaches Streuprotokoll ist deshalb dringend zu empfehlen.
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